„Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen“
(Fassung August 2006).
Die Technischen Regeln gelten für Verglasungen, die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten durchgehend linienförmig gelagert sind. Je nach ihrer Neigung zu Vertikalen werden sie eingeteilt in
Für begehbare und für bedingt (z. B. zu Reinigungszwecken) betretbare Verglasungen, die nicht dem Abschnitt 3.4 dieser Regeln entsprechen, und für Verglasungen, die gegen Absturz sichern, sind zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen für Überkopfverglasungen gelten auch für Vertikalverglasungen, sofern diese nicht nur kurzeitigen veränderlichen Einwirkungen wie z.B. Windeinwirkungen unterliegen.
Dazu zählen z. B. Shed-Verglasungen, bei denen eine Belastung durch Schneeanhäufung möglich ist.
Werden die Regelungen der TRLV nicht eingehalten, ist eine Zustimmung im Einzelfall zu beantragen!